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Kinderbetreuungsgeld: längere Frist für Nachweise

Kinderbetreuungsgeld: Viele Selbstständige standen durch Rückzahlungsforderungen wegen fehlender Nachweise vor schwerwiegenden finanziellen Belastungen.

Nach breiter Kritik wurde ein ÖVP-interner Streit beendet und für jene Selbstständige, die das Kinderbetreuungsgeld aufgrund fehlender Nachweise zurückzahlen sollten, endlich eine Lösung gefunden. Für Geburten von 1. Jänner 2012 bis 28. Februar 2017 gilt: Selbstständige, die die Zuverdienstgrenze eingehalten, aber keine monatsweise Aufschlüsselung der Einkünfte an die Sozialversicherung geschickt haben, haben dazu noch bis 31. Dezember 2025 Zeit.

Achtung: Wird im laufenden Prüfverfahren eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze festgestellt und auf die Vorlage des Abgrenzungsnachweises hingewiesen, muss der Nachweis binnen zwei Monaten vorgelegt werden. Die spätere Vorlage ist in dem Fall nicht möglich.

Selbstständige, die das Kinderbetreuungsgeld bereits zurückgezahlt haben und nachträglich nachweisen können, dass die Zuverdienstgrenze eingehalten wurde, können um Zuwendungen aus dem neuen Jungfamilienfonds ansuchen.

Ausbleibende Erinnerungsschreiben

Grundsätzlich haben Selbstständige zwei Jahre Zeit, um der Sozialversicherung ihre Einkünfte während des Kinderbetreuungsgeldbezugs nachzuweisen. Wird diese Frist versäumt, zieht die SVA sämtliche Einkünfte eines Jahres zur Berechnung heran, wodurch die Zuverdienstgrenze oft überschritten wird und das gesamte Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist. Auch die Zweijahresfrist für das Beleg-/Beweisrecht ist verstrichen.

Um vor hohen Rückzahlungen zu schützen, erhielten Betroffene ursprünglich ein Erinnerungsschreiben der SVA. Das Bundesministerium für Frauen, Familien und Jugend hatte die SVA aber offenbar angewiesen, Selbstständige nicht mehr über fehlende Unterlagen etc. zu informieren.

Die Abschaffung der Schreiben führte zu einem Ansteigen jener Fälle, in denen Betroffene zwar die Zuverdienstgrenze eingehalten hatten, es aber verabsäumten, eine monatsweise Aufschlüsselung an die SVA zu schicken.

Erfolgt diese – bei schwer nachvollziehbarer Berechnungsvorgabe – nicht konform, kann das Kinderbetreuungsgeld zurückverlangt werden, auch wenn die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. Das hat zur Folge, dass viele Betroffene vor schwerwiegenden finanziellen Belastungen stehen.

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