Voller Erfolg des SWV: bessere soziale Absicherung für EPU
Für viele Einpersonenunternehmen (EPU) war die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitskräften bislang kein Thema, auch wenn sie sie gebraucht hätten.
Sie wagten es nicht, MitarbeiterInnen aufzunehmen, weil das ein unternehmerisches Risiko für sie darstellte, vor dem sie zurückscheuten. Jetzt gibt es mit den Maßnahmen des
Arbeitsmarktpakets II der Bundesregierung eine optimale Unterstützung für die EinzelkämpferInnen.
Seit 1. September wird die Aufnahme des ersten Mitarbeiters bzw. der ersten Mitarbeiterin gefördert. Christoph Matznetter: „Die Maßnahme ist eine goldrichtige Initiative zur besten
Zeit. Denn gerade in einem schwierigen Umfeld muss alles getan werden, um die Kleinsten bestmöglich zu unterstützen. Hier sind weitere, mutige Schritte der Bundesregierung wünschenswert!"
Der SWV wird auch weiterhin alles dafür tun, damit die Wirtschaftstreibenden in den Fokus der verantwortlichen Entscheidungsträger in der Politik rücken.
Das Wichtigste zur neuen EPU-Förderung in Kürze:
- förderbar sind alle Arbeitgeber, - sofern sie oder ihre Geschäftsführer GSVG versichert sind
- als Beschäftigte förderbar sind alle Personen bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, ¬ die unmittelbar zuvor eine Ausbildung abgeschlossen haben und beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt sind oder arbeitslos sind und beim AMS bereits 1 Monat arbeitslos gemeldet sind.
- Nicht förderbar sind Lehrlinge, freie Dienstnehmer, Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandte bis zum 2. Grad
- der „erste“ Beschäftigte: es schadet nicht, wenn der EPU zuvor geringfügig beschäftigte Dienstnehmer hatte, bzw. die früheren Dienstverhältnisse jeweils nicht länger als ein Monat gedauert haben.
- Förderhöhe: 25% des Bruttolohns, 12 x/Jahr
- Dauer der Förderung: für die Dauer des Dienstverhältnisses, höchstens ein Jahr.
- Die Arbeitszeit muss mindestens 50% der Normalarbeitszeit betragen und das geförderte Dienstverhältnis muss länger als einen Monat dauern.
(Quelle: WKO)
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